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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)  PDF AGB

Allgemeines

Ein Segeltörn ist eine sportliche Angelegenheit. An Bord werden Entscheidungen nach Möglichkeit gemeinsam und im Rahmen guter Kameradschaft getroffen. Sie sind Crewmitglied und kein Passagier. Es wird die auf Yachten übliche Hilfe erwartet. Dabei ist es jedoch selbstverständlich, dass dem Skipper/Schiffsführer in Zweifelsfällen, insbesondere aber bei Fragen der Sicherheit und Seemannschaft die letzte, für die Crew verbindliche Entscheidung vorbehalten bleiben muss. Die seemännischen Rechte und Pflichten des Skippers haben - unabhängig von dieser Vereinbarung - Vorrang. Der Skipper führt für alle Teilnehmer eine entsprechende Sicherheits- und Creweinweisung durch. Es liegt im Interesse der Sicherheit von Crew und Yacht, dass entsprechende Anweisungen befolgt werden. Dem Teilnehmer ist bewusst, dass er Crewmitglied auf einer Segelyacht ist und dadurch gewisse Anforderungen an Gesundheit und Verhalten eines jeden Törngastes an Bord gestellt werden. Die Teilnehmer müssen gesund und in der Lage sein, mindestens 15 Minuten lang ohne Unterbrechung zu schwimmen.

Vertragsbestandteil/ Reisepreis

Gegenstand des Vertrages ist eine Segelreise, begleitet durch einen professionellen Skipper. Die Segelreise bedarf der aktiven Mitwirkung aller Reiseteilnehmer, vor allem bei Ausübung des aktiven Segelsportes. Solange nichts anderes in der Ausschreibung angegeben ist, sind bei einem Segeltörn folgende Kosten nicht im Törnpreis eingeschlossen: An- und Abreise, Transfers zum und vom Schiff, Verpflegung, Liegeplatzgebühren während des Törns, Treibstoffkosten, Reinigungskosten und Ein-/Ausklarierungskosten, Kurtaxe sowie andere in Betracht kommende Kosten, die während der Reise anfallen wie zum Beispiel Nationalparkgebühren etc.. Ferner sind dies aber auch etwaige Kosten im Schadensfall, soweit dafür keine Versicherung eintritt oder ein Schaden nicht vorsätzlich von einem Teilnehmer verursacht wurde. Diese während der Fahrt anfallenden Kosten werden über eine bei Reisebeginn eingerichtete Bordkasse gedeckt. Die Teilnehmer tragen die Bordkasse gemeinsam zu gleichen Teilen. Am Ende der Reise wird ein etwaiger Rest an die Reiseteilnehmer ausbezahlt.

Zahlungsbedingungen

Die Teilnahme an einem Segeltörn ist nur nach vorheriger Bezahlung des gesamten Törns möglich. Wenn nichts anderes ausgewiesen ist, ist bei Anmeldung eine Anzahlung von 50% zu leisten, mindestens jedoch 150,- €. Die Restsumme wird spätestens vier Wochen vor Törnbeginn fällig. Wird der Teilnahme-Antrag von YOLO Yachting angenommen und nicht innerhalb von acht Tagen nach Eingang abgelehnt, kommt der umseitig näher beschriebene Vertrag zustande. Nähere Angaben zu den Zahlungsmodalitäten sind der Rechnung zu entnehmen.

Rücktritt/ Stornierung

Tritt ein Teilnehmer vom Törn zurück, so muss dies YOLO Yachting unverzüglich in Textform angezeigt werden. Stellt der Teilnehmer eine Ersatzperson oder gelingt es YOLO Yachting eine Ersatzperson zu finden, so werden alle bis dahin geleisteten Zahlungen – abzüglich einer Verwaltungskostenpauschale von 50,-€ und abzüglich eventuell darüber hinaus entstandenen Kosten – zurückerstattet, sobald die Ersatzperson den vollen Törnpreis bezahlt hat. YOLO Yachting hat das Recht, eine Ersatzperson abzulehnen, wenn diese den Erfordernissen einer Teilnahme am Törn nicht genügt. Wird keine Ersatzperson gefunden, gelten folgende Stornogebühren:

  • Stornierung bis 90 Tage vor Törnbeginn: pauschal 150,- €.
  • Stornierung bis 60 Tage vor Törnbeginn: 50% des Törnpreises (min. jedoch 150,- €).
  • Stornierung bis 30 Tage vor Törnbeginn: 80% des Törnpreises (min. jedoch 150,- €).
  • Stornierung kürzer als 30 Tage vor Törnbeginn: 100% des Törnpreises.

Dies gilt auch für Buchungen, die innerhalb dieser Stornofristen erfolgen. YOLO Yachting räumt allen Teilnehmern im Fall eines Stornos ein, den tatsächlichen Stornoschaden nachzuweisen. Eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und Auslands-Kranken(zusatz)versicherung wird dringend empfohlen!

Besonderes Rücktrittsrecht

Kann die Segelyacht nicht termingerecht zum geplanten Törnbeginn bereitgestellt werden, so hat der Teilnehmer das Recht, nach 36 Stunden (bei einwöchigen Segeltörns) bzw. 48 Stunden (bei zwei- oder mehrwöchigen Segeltörns) den Vertrag zu kündigen und den bereits bezahlten Törnpreis zurückzuverlangen. Die 36/48-Stunden-Frist rechnet ab 18.00 Uhr des ersten Törntages, der gleichzeitig Ankunftstag ist. Bei einer Überliegezeit von bis zu 36 Stunden bei einwöchigen Segeltörns bzw. 48 Stunden bei zwei- oder mehrwöchigen Segeltörns, verursacht durch Unfall, Ausfall oder Beschädigung einer wesentlichen Bordeinrichtung, entstehen keine Ersatzansprüche der Teilnehmer. Eine weitere Überliegezeit räumt dem Teilnehmer das Recht auf anteilige Rückerstattung des gezahlten Törnpreises ein. Fallen insgesamt mehr als 48 Stunden bei einem einwöchigen Segeltörn bzw. 72 Stunden bei einem zwei- oder mehrwöchigen Segeltörn durch Beschädigung etc. aus, so besteht Anspruch auf anteilige Rückerstattung. YOLO Yachting hat das Recht ggf. eine Ersatzyacht zu stellen.

Recht des Reiseveranstalters

YOLO Yachting behält sich vor, einen Segeltörn - bei voller Rückerstattung des gezahlten Törnpreises - bis acht Tage vor Törnbeginn zu stornieren, wenn die Mindestteilnehmerzahl von vier Teilnehmern nicht zustande kommt oder sich durch Stornierungen nicht ergibt. Weiterhin kann YOLO Yachting einen Segeltörn bis Törnbeginn stornieren, wenn diese Mindestteilnehmerzahl sich wegen kurzfristiger Stornierungen in der Frist zwischen acht Tagen und Törnbeginn nicht ergibt. Die Wahrscheinlichkeit eines Törn-Stornos aus diesem Grund ist erfahrungsgemäß äußerst gering.

Haftung

Die jeweilige Yacht ist kasko- und haftpflichtversichert. Fahrlässige und mutwillige Zerstörungen sind vom Verursacher zu ersetzen. YOLO Yachting und der jeweilige Skipper haften nicht für an Bord abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände oder Wertsachen von Törnteilnehmern. Es empfiehlt sich, eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Die Haftung von YOLO Yachting ist für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf die Höhe des Reisepreises beschränkt, es sei denn, der Schaden ist durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von YOLO Yachting herbeigeführt. Sie ist ebenfalls auf diese Höhe beschränkt, wenn für einen Schaden YOLO Yachting allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers einzustehen hat. YOLO Yachting haftet nicht für Reiseabbruch oder Beeinträchtigung der Reise, wenn dies durch extrem schlechte Wetterbedingungen, Höhere Gewalt, wie Revolution, Streik, politische Unruhen, oder durch Eingriffe von Hoher Hand, wie Beschlagnahme etc., hervorgerufen wird. Eine Haftung seitens YOLO Yachting für die Durchführung der An- und Abreise des Teilnehmers zum Abfahrtsort bzw. vom Ankunftsort des Segeltörns ist ausgeschlossen. An- und Abreise des Teilnehmers sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Haftungsausschluss: Jeder Teilnehmer fährt auf eigene Gefahr mit und verzichtet auf alle Ersatzansprüche für Personen- und Sachschäden gegen den Skipper, die anderen Teilnehmer und den Eigner, sofern dieser Teilnehmer ist, wenn der Schaden durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit Schäden von einer Haftpflichtversicherung getragen werden oder vorsätzlich verursacht wurden.

Reiseverlauf

YOLO Yachting bzw. der Skipper versuchen die vorgeschlagenen Törnrouten einzuhalten, soweit das Wetter und die Belastbarkeit der Crew dies erlauben und die Crew dies auch möchte. Törnrouten-Abweichungen werden gemeinsam abgestimmt und begründen - besonders bei Flaute, Sturm oder Nicht-Belastbarkeit der Crew - keinen Ersatzanspruch, da solche Einflüsse auf Segeltörns unvermeidbar sind. Kann die geplante Törnroute aus den o.a. Gründen nicht eingehalten werden, setzt YOLO Yachting bzw. der Skipper ggf. unter Berücksichtigung der Interessen der Reiseteilnehmer die neue oder weitere Reiseroute fest. YOLO Yachting wird sich nach Maßgabe aller gegebenen Möglichkeiten dafür einsetzen, dass das Endziel der Reiseroute erreicht wird. Die Anmerkungen in den einzelnen Törnplänen sowie die Törnausschreibung werden Bestandteil des Vertrages.

Bei Segeltörns können sich Abfahrtszeit und Ankunftszeit ändern, wenn auf dem vorherigen Törn widrige Wetterverhältnisse oder andere unvorhersehbare Ereignisse zu einer Verzögerung geführt haben. Der Törn selbst kann sich durch solche Vorgänge auch so verlängern, dass der Ankunftstag sich verzögert. Derartige Verzögerungen aufgrund von Wetterverhältnissen oder aufgrund anderer unvorhersehbarer Ereignisse sind bei Segeltörns manchmal unvermeidlich und begründen keinen Ersatzanspruch des Teilnehmers, es sei denn, es liegt ein nachweisbares Verschulden seitens YOLO Yachting vor.

Risiken und Pflichten

Mit der Buchung erkennt der Teilnehmer an, dass ihm/ihr bewusst ist, dass trotz aller Sicherheitsmaßnahmen seitens YOLO Yachting bzw. des Skippers ein Segeltörn der Natur der Sache nach ein Restrisiko beinhaltet. Die Teilnahme an diesem Segeltörn und den damit zusammenhängenden Aktionen erfolgt auf eigenes Risiko jedes Teilnehmers. Er erklärt hiermit für sich selbst (und die ggf. ihm Anvertrauten) voll und ganz selbstverantwortlich zu sein und die für die persönliche Sicherheit erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dazu gehören u.a. das Anlegen von Schwimmwesten und Lifebelts. Darüber hinaus verpflichtet sich jeder Teilnehmer die zur Führung des Schiffes erforderlichen Anweisungen des Skippers unverzüglich zu befolgen und den Skipper von Ereignissen, die Sicherheit von Personen, Sachen oder Schiff gefährden könnten, sofort zu unterrichten.

Fristen

Sämtliche Beanstandungen müssen bis spätestens einen Monat nach dem vorgesehenen Ende des Törns YOLO Yachting schriftlich mitgeteilt werden.

Gültigkeit der Vereinbarung

Abweichungen von diesem Vertrag oder Änderungen haben schriftlich zu erfolgen. Sollten Teile dieser Vereinbarung ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der anderen Teile dieser Vereinbarung noch die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen. Gleiches gilt, wenn sich herausstellt, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Anstelle des unwirksamen/ undurchführbaren Teils oder zur Ausfüllung der Lücke soll diese Vereinbarung so ausgelegt werden, dass sie dem beabsichtigten Zweck möglichst nahekommt. Die Parteien werden sich in einem solchen Fall um eine Vereinbarung bemühen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Streitigkeiten werden zunächst versucht gütlich zu regeln, beurteilen sich aber sonst nach deutschem Recht.

 

Stand: 11/2017

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